Umsatzsteuersenkung – Folgen für die Wassergebühren

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Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern, sieht bekanntlich das Steuerpaket des Bundes, das am 26. Juni 2020 vom Bundestag beschlossen wurde, unter anderem eine befristete Senkung der derzeit geltenden Umsatzsteuersätze vor: Der Umsatzsteuersatz von 19% wird auf 16% gesenkt, der von 7% auf nur noch 5%.

Die Wassergebühren, die für den Bezug des Frischwassers von den Stadtwerken Griesheim berechnet werden, werden aufgrund der geltenden Wasserversorgungssatzung der Stadt Griesheim erhoben. Dort ist geregelt, dass zur Zeit pro Kubikmeter Wasser 1,13 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer, insgesamt also eine Endgebühr von 1,21 € zu zahlen ist. Ab Juli 2020 ist, soweit bisher bekannt befristet bis Ende 2020, auf Frischwasser nur noch ein Umsatzsteuersatz von 5% zu berechnen. Unter Geltung des neuen Umsatzsteuersatzes sind dies dann 1,13 € zuzüglich 5 % Umsatzsteuer, insgesamt eine neue Endgebühr von 1,19 €.

Welche Folgen hat dies für die bisher versandten Bescheide und wie viel ist ab Juli 2020 zu zahlen?

Die Gebührenbescheide mit der Abrechnung des zurückliegenden Zeitraums und der Mitteilung über die künftig fällig werdenden Vorauszahlungen werden den Bürgerinnen und Bürgern bekanntlich in den ersten Wochen des Jahres übersandt. So datiert der aktuell gültige Grundbesitzabgabenbescheid in den meisten Fällen vom 30. Januar 2020. Die nächste Quartalsfälligkeit ist zum 15.08.2020. Dann gilt zwar schon der neue Umsatzsteuersatz, gleichwohl gelten die bisherigen Bescheide fort.

Um größeren Verwaltungsaufwand und damit erhebliche Kosten nicht zuletzt für die Gebührenzahler zu ersparen, werden keine neuen Bescheide mit geringerem Steuersatz verschickt. Als Bescheidempfänger müssen Sie also keine Änderung des bisherigen Bescheides beantragen. Und Sie müssen auch Ihren Dauerauftrag bzw. den Betrag auf Ihrer Überweisung nicht ändern, eine erteilte Lastschriftermächtigung wird weiter nach dem bisherigen Bescheid durchgeführt: Die Reduzierung des Umsatzsteuerbetrages soll vielmehr im Nachhinein bei der Abrechnung der Wassergebühren für das gesamte Jahr 2020 im Januar/Februar 2021 erfolgen. Bei dieser Abrechnung wird dann der reduzierte Umsatzsteuersatz berücksichtigt und entsprechend in die Abrechnung einfließen.

Und die Rechtsgrundlage? Rechtzeitig vor Erlass der Abrechnungsbescheide wird die Wasserversorgungssatzung so geändert, dass der neue Umsatzsteuersatz darin aufgenommen wird.

Diese Verfahrensweise ist vorgeschrieben durch die Finanzministerien von Bund und Ländern, in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Die Stadt Griesheim ist dementsprechend an diese Vorgaben gebunden.