Maskenpflicht auf der Chaussee

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Bezogen auf die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 21.10., gilt seit dem in einem Teilbereich unserer Chaussee (Wilhelm-Leuschner-Straße) eine Maskenpflicht. Der Teilbereich erstreckt sich zwischen Wagenhalle bis Platz Bar-le-Duc (siehe Grafik).

Aus der Allgemeinverfügung:
1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht. Dies gilt auch für Fußgängerzonen.

Als Fußgängerzone definiert sich die nördliche Seite der Chaussee, da wo die Straßenbahn entlang fährt. Die Maskenpflicht gilt ab der Postfiliale und endet am Platz Bar-le-Duc, wobei auch an Haltestellen eine Maskenpflicht gilt. Die südliche Seite der Chaussee (Rathaus, Sparkasse) ist nicht Teil der Fußgängerzone, sodass dort keine Tragepflicht erlassen werden kann. Die Stadt Griesheim bitte jedoch auch dort eine Maske zu tragen, da auch dort Kontakte stattfinden.

Die Einhaltung soll durch die Ordnungsbehörden kontrolliert werden. Verstöße gegen die Maskenpflicht können mit Geldbußen zwischen 50,00 € und 200,00 € geahndet werden. In jedem Fall erfolgt jedoch zuerst die mündliche Aufforderung, Mund und Nase zu bedecken.