Erhaltungssatzung beschlossen

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Erhaltungssatzung – Hinweis auf Satzungsbeschluss und baldiges Inkrafttreten

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim hat in ihrer Sitzung am 16.12.2021 die Erhaltungssatzung beschlossen. Die dazugehörige Amtliche Bekanntmachung erfolgt im Griesheimer Anzeiger vom 05.01.2022 und auf der städtischen Internetseite unter „Satzungen“ (https://www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/buergerservice/satzungen). Sie tritt mit dem Ende der Offenlagefrist (06.01. – 14.01.2022) in Kraft. 

Dem Satzungsbeschluss ging eine umfangreiche Bürgerinformation im Jahr 2021 voraus. Mitte September erhielten interessierte Bürger*innen bei einer Ausstellung in der Wagenhalle die Gelegenheit, sich zu den Inhalten zu informieren und mit den Projektverantwortlichen ins Gespräch zu kommen. Seit diesem Zeitpunkt ist zudem eine Online-Informationsseite auf der städtischen Beteiligungsplattform eingerichtet und eine Informationsbroschüre im Umlauf.

Bürger*innen, die ein eigenes Bauvorhaben planen oder gerne mehr über die Erhaltungssatzung und ihre Auswirkungen wissen möchten, wenden sich bitte an die Bauberatung der Stadt Griesheim (Telefon: 06155 / 701-262).

Mehr Informationen…

Durch die Unterschutzstellung eines durch Satzung festgelegten Erhaltungsbereiches kann in diesem Gebiet die baulich-räumliche Entwicklung unter erhaltungsrechtlichen Gesichtspunkten gesteuert werden. Die Erhaltungssatzung schreibt keine genauen Gestaltungsregeln vor, sondern enthält Rahmen setzende Vorgaben. Sie werden abgeleitet aus den stadtbildprägenden Gestaltstrukturen. Innerhalb dieser Strukturen sind vielfältige, das Wesenhafte wahrende Gestaltelemente möglich.

Ziel einer Erhaltungssatzung ist es, einen aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Eigenart besonders wertvollen Bereich einer Stadt in seiner äußeren Gestalt – d. h. dem Ortsbild, dem Straßenbild, der Stadtgestalt oder dem Landschaftsbild – zu schützen und somit bewahren zu können. Die Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Rechtsinstrument und dient nicht dem Denkmalschutz.

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